Weitere Kinder

§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, Kinder, Vermögen, Einkommen, Auskunftsanspruch, Ehegatten

Gibt es mehrere Kinder, so haften sie gleichrangig anteilig entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dies bestimmt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Diese Verwandten haben nach Treu und Glauben gegenseitig einen Auskunftsanspruch. Dieser Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf die Einkünfte des Ehegatten des auskunftspflichtigen Verwandten.

 

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