Einkünfte

Einkünfte, Sozialhilfe, Grundsicherung, Lebensnunterhalt, § 43 Abs.1 Satz 2 SBG XII, Elternteil

Die üblichen Einkünfte sind Renten- oder Kapitaleinkünfte. Seit dem 1.1.2003 ist das Grundsicherungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll bei versteckter Altersarmut helfen den Bedarf zu sichern. Gerade ältere Menschen scheuen sich oft davor, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil sie befürchten, dass die Sozialhilfeträger Gelder bei ihren Kindern einfordern. Der Anspruch auf Grundsicherung besteht nach § 41 Abs. 2 SGB XII, sobald ein Elternteil den Lebensunterhalt mit seinem Einkommen und Vermögen nicht mehr sichern kann. Zum Einkommen gehört auch der tatsächlich geleistete Unterhalt der Verwandten. Der Leistungsträger darf den Elternteil nur dann auf Inanspruchnahme des Verwandten verweisen, wenn dieser mehr als 100.000 EUR im Jahr verdient; § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Wird ein Verwandter von dem Leistungsträger in Anspruch genommen, obwohl er keine 100.000 EUR im Jahr verdient, so kann er den Elternteil auf die vorrangige Inanspruchnahme der Grundsicherung verweisen. Der Elternteil muss also erst das Antragsverfahren zur Grundsicherung durchlaufen und notfalls auch Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einlegen, bevor er seine Kinder in Anspruch nehmen kann. Hat der Verwandte ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 EUR so hat der Elternteil keinen Anspruch auf die Grundsicherung. Der Elternteil hat die realisierbaren Ansprüche auf Verwandtenunterhalt zu verfolgen.

 

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