Warnmeldung als Mangel

Eine irreführende Warnmeldung eines Fahrzeugs ist ein Sachmangel.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Angelegenheit das vorinstanzliche Urteil insofern bestätigt, dass ein Softwarefehler, der bei einem Neuwagen eine unzutreffende Warnmeldung hervorruft, die den Fahrer zum Anhalten auffordert, einen Sachmangel darstellt. Die Tatsache, dass der Verkäufer und Hersteller darauf hinweisen, dass die Warnmeldung ignoriert werden könne, ändere daran nichts.

Zudem stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die Wahl der Art der Nacherfüllung keinen bindenden Charakter hat. Verlangt der Käufer zunächst die Beseitigung des Mangels, kann er sich dennoch umentscheiden und die Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verlangen. Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn der Mangel ohne sein Einverständnis beseitigt wird.
 
BGH, Urteil BGH VIII ZR 66 17 vom 24.10.2018
Normen: § 242 BGB, § 275 Abs 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 439 Abs 1 Alt 1 BGB, § 439 Abs 1 Alt 2
[bns]
 

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