Verpartnerte müssen bei der Rente gleich behandelt werden
Das Grundgesetz gebietet es, alle Menschen gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Der Prüfungsmaßstab reicht vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse.
Die Gerichte gehen davon aus, dass verpartnerte Versicherte in Bezug auf die bei der Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende Steuerklasse in gleicher Weise zu begünstigen sind wie verheiratete Versicherte.
Soweit ein Versorgungsträger einer betrieblichen Altersversorgung einem Lebenspartner für die Zeit vom Eingehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Nachzahlung der durch die Verpartnerung eingetretenen Rentenerhöhung verweigert, liegt im Verhältnis zu einem verheirateten Versicherten eine gleichheitswidrige Benachteiligung sowie ein Eingriff in erworbene Versorgungsbezüge vor.
Die Gerichte gehen davon aus, dass verpartnerte Versicherte in Bezug auf die bei der Berechnung der Zusatzrente heranzuziehende Steuerklasse in gleicher Weise zu begünstigen sind wie verheiratete Versicherte.
Soweit ein Versorgungsträger einer betrieblichen Altersversorgung einem Lebenspartner für die Zeit vom Eingehen der eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Nachzahlung der durch die Verpartnerung eingetretenen Rentenerhöhung verweigert, liegt im Verhältnis zu einem verheirateten Versicherten eine gleichheitswidrige Benachteiligung sowie ein Eingriff in erworbene Versorgungsbezüge vor.
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVerfG 1 BvR 3087 14 vom 11.12.2019