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OLG Köln zum Auskunftsanspruch eines Miterben

Der Bevollmächtigte ist seiner Schwester nicht zur Auskunft verpflichtet.

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ihrem Sohn, zu dem sie zu Lebzeiten ein besonderes Vertrauensverhältnis hatte, eine Kontovollmacht sowie eine Vollmacht für ihr Bankschließfach erteilt. Nach dem Tod der gemeinsamen Mutter machte die Klägerin und Miterbin umfassende Auskunftsansprüche gegenüber ihrem Bruder geltend. Die Klägerin wollte von ihrem Bruder unter anderem wissen, welche Geschäfte er im Rahmen der Vollmacht getätigt hatte und welche Nachlassgegenstände er aus dem Bankschließfach entnommen hatte. Das OLG Köln verneinte einen Auskunftsanspruch der Schwester. Das besondere Vertrauensverhältnis von Mutter und Sohn begründe keinen Auskunftsanspruch in Bezug auf die Schwester. Zudem sei der Sohn kein Erbschaftsbesitzer. Die Klägerin solle stattdessen Einsicht in die Betreuungsakte der Erblasserin nehmen.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 16 U 99 16 vom 11.05.2017
Normen: BGB §§ 666, 1922, 2018, 2027
[bns]
 

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