Mutterschutz und Elternzeit sind für die Annahme einer aktiven Tätigkeit im Referenzzeitraum des § 6c Abs. 1 S. 1 SGB II unschädlich.
Gemäß § 6c Abs.
1 S. 1 SGB II geht das Arbeitsverhältnis nur dann auf den kommunalen Träger über, wenn der Beschäftigte am Tag vor der Zulassung und mindestens 24 Monate davor Aufgaben der Grundsicherung wahrgenommen hat. Dadurch soll sicher gestellt werden, dass nur objektiv qualifiziertes, gründlich eingearbeitetes Personal auf den kommunalen Träger übergeht. Die fachliche Erfahrung der bisherigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Grundsicherung soll für die Optionskommune gesichert werden, die mit „derselben Mannschaft“ starten soll.
Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung, zu denen es in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung der Kommune kommt, stehen dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn diese Unterbrechungen nach § 19 Abs. 6 TV-BA für die Laufzeit in den Entwicklungsstufen unschädlich sind. Da weitere Feststellungen zur Berufserfahrung der Klägerin fehlen, wird die Sache mit dem Revisionsurteil des BAG an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Unterbrechungen der tatsächlichen Tätigkeit im Bereich der Grundsicherung, zu denen es in den letzten 24 Monaten vor der Zulassung der Kommune kommt, stehen dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, wenn diese Unterbrechungen nach § 19 Abs. 6 TV-BA für die Laufzeit in den Entwicklungsstufen unschädlich sind. Da weitere Feststellungen zur Berufserfahrung der Klägerin fehlen, wird die Sache mit dem Revisionsurteil des BAG an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 6-AZR 96 15 vom 17.03.2016
Normen: SGB II § 6c Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Satz 3, Abs. 5; TVöD - V § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 17 Abs. 3