Ausschlussfrist von Equal-Pay-Ansprüchen kann arbeitsvertraglich geregelt werden
Equal-Pay-Ansprüche können hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Geltendmachung in Arbeitsverträgen gesondert durch Ausschlussfristen geregelt werden.
Arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln haben grundsätzlich rechtsbegründende Bedeutung.
Sollen demnach Differenzlohnansprüche aus Equal Pay geltend gemacht werden, so gilt für die Geltendmachung die Ausschlussfrist, die vertraglich vereinbart ist. Ersatzweise gilt für den Beginn der Ausschlussfrist der Zeitpunkt, in dem die Differenzlohnansprüche gesetzlich fällig werden. Hierbei kann nicht erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das BAG abgestellt werden.
Sollen demnach Differenzlohnansprüche aus Equal Pay geltend gemacht werden, so gilt für die Geltendmachung die Ausschlussfrist, die vertraglich vereinbart ist. Ersatzweise gilt für den Beginn der Ausschlussfrist der Zeitpunkt, in dem die Differenzlohnansprüche gesetzlich fällig werden. Hierbei kann nicht erst auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das BAG abgestellt werden.
Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil LAG Sachsen 1 Sa 322 11 vom 23.08.2011
Normen: AÜG §§ 9 Nr. 2, 10 IV; BGB §§ 305 ff.