Für die Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds ist nicht zwingend die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
Ein Betriebsratsersatzmitglied darf nur mit Zustimmung des Betriebsrats außerordentlich gekündigt werden, wenn das Betriebsratsersatzmitglied endgültig für ein ausgeschiedenes Mitglied in den Betriebsrat einrückt bzw.
solange ein zeitweilig verhindertes Mitglied vertreten werden soll. Demnach besteht kein Zustimmungserfordernis zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds, wenn die Vertretungszeit beendet ist und das Ersatzmitglied wieder aus dem Betriebsrat ausgeschieden ist.
Nach Beendigung der Vertretungszeit eines Betriebsratsersatzmitglieds besteht für das Ersatzmitglied nur noch nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr.
Während dieser Zeit ist nur eine außerordentliche Kündigung des Betriebsratsersatzmitglieds zulässig, allerdings ist dann die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich.
Für die Zustimmungsbedürftigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds durch den Betriebsrat kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber die Kündigung erklärt.
Nach Beendigung der Vertretungszeit eines Betriebsratsersatzmitglieds besteht für das Ersatzmitglied nur noch nachwirkender Kündigungsschutz von einem Jahr.
Während dieser Zeit ist nur eine außerordentliche Kündigung des Betriebsratsersatzmitglieds zulässig, allerdings ist dann die Zustimmung des Betriebsrats nicht erforderlich.
Für die Zustimmungsbedürftigkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsersatzmitglieds durch den Betriebsrat kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber die Kündigung erklärt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG NW 12 Sa 956 11 vom 09.11.2011
Normen: KSchG § 15 I 2; BetrVG § 103