Betriebsrat muss über die Einstellung von Leiharbeitnehmern informiert werden
Der Betriebsrat ist stets über die Einstellung neuer Mitarbeiter zu informieren, auch wenn es sich dabei um Leiharbeitnehmer handelt.
Die Unterrichtungspflicht des Betriebsrates soll diesen ausreichend in die Lage versetzen, von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.
Die Einstellung von Leiharbeitnehmern, welche auch kurzfristig und sehr schnell für kurze Einsätze eingestellt werden, rechtfertigt keine Ausnahme von der Unterrichtungspflicht.
Sind einem Arbeitgeber die entsprechenden Daten über den einzustellenden Leiharbeitnehmer nicht bekannt, so muss er die entsprechenden Informationen beim Verleiher einholen, um seiner Unterrichtungspflicht nachkommen zu können.
Wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einstellung von Mitarbeitern verletzt, so hat dieser keinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte.
Die Einstellung von Leiharbeitnehmern, welche auch kurzfristig und sehr schnell für kurze Einsätze eingestellt werden, rechtfertigt keine Ausnahme von der Unterrichtungspflicht.
Sind einem Arbeitgeber die entsprechenden Daten über den einzustellenden Leiharbeitnehmer nicht bekannt, so muss er die entsprechenden Informationen beim Verleiher einholen, um seiner Unterrichtungspflicht nachkommen zu können.
Wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Einstellung von Mitarbeitern verletzt, so hat dieser keinen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 ABR 137 09 vom 09.03.2012
Normen: BetrVG § 99